BGH - Beschluß vom 15.01.1988
3 StR 465/87
Normen:
AO (1977) §§ 193 ff., § 371 Abs. 1, § 371 Abs. 2 Nr. 1 lit. a;
Fundstellen:
BGHSt 35, 188
DRsp-ROM Nr. 1996/14005
NJW 1988, 3272
NStZ 1988, 226
wistra 1988, 151
Vorinstanzen:
LG Stuttgart,

BGH - Beschluß vom 15.01.1988 (3 StR 465/87) - DRsp Nr. 1996/5093

BGH, Beschluß vom 15.01.1988 - Aktenzeichen 3 StR 465/87

DRsp Nr. 1996/5093

»Erscheint ein Amtsträger der Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung zur steuerlichen Prüfung, so richtet sich der Umfang der Sperre für eine strafbefreiende Selbstanzeige nach dem Inhalt der Prüfungsanordnung.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 193 ff., § 371 Abs. 1, § 371 Abs. 2 Nr. 1 lit. a;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einkommensteuerhinterziehung in drei Fällen, Gewerbesteuerhinterziehung und Körperschaftsteuerhinterziehung - alle Delikte begangen in Tateinheit - zu zwei Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel greift wegen einer Einschränkung des Schuldumfangs mit der Sachrüge zum Strafausspruch durch. Im übrigen ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

1. Soweit der Angeklagte im Rahmen der einheitlichen fortgesetzten Tat hinsichtlich des Veranlagungszeitraums 1980 wegen versuchter Hinterziehung eigener Einkommensteuer und Einkommensteuer seines Bruders W. H. verurteilt worden ist (UA S. 34, 37, 86), hält der Schuldspruch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.