Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen, Vortäuschens einer Straftat, versuchten Betruges und Vorenthaltens einbehaltener Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die Revision beanstandet die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat mit der Sachrüge in dem aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Umfang Erfolg.; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift Bezug.
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