BGH - Beschluß vom 16.07.1991
5 StR 229/91
Normen:
AO § 370 ; StGB § 52 ;
Fundstellen:
NJW 1991, 3226
NStZ 1991, 540
Vorinstanzen:
LG Oldenburg,

BGH - Beschluß vom 16.07.1991 (5 StR 229/91) - DRsp Nr. 1996/13836

BGH, Beschluß vom 16.07.1991 - Aktenzeichen 5 StR 229/91

DRsp Nr. 1996/13836

»Zum Gesamtvorsatz bei der Hinterziehung von Einkommen- und Gewerbesteuern.« (amtl. LS) Für die Annahme eines Gesamtvorsatzes reicht zwar ein allgemeiner Entschluß, häufig eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen nicht aus. Bei einem steuerunehrlichen Verhalten kann ein Gesamtvorsatz aber dann gegeben sein, wenn der Täter die Steuerhinterziehung dergestalt institutionalisiert hat, daß er die mehreren Steuerhinterziehungen auf der Grundlage einer einmal getroffenen Grundentscheidung vollzieht. (Leitsatz des Redaktion)

Normenkette:

AO § 370 ; StGB § 52 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen, Vortäuschens einer Straftat, versuchten Betruges und Vorenthaltens einbehaltener Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die Revision beanstandet die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat mit der Sachrüge in dem aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Umfang Erfolg.; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift Bezug.