BGH - Beschluss vom 18.12.1991
5 StR 599/91
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 15.03.1991

BGH - Beschluss vom 18.12.1991 (5 StR 599/91) - DRsp Nr. 2000/9409

BGH, Beschluss vom 18.12.1991 - Aktenzeichen 5 StR 599/91

DRsp Nr. 2000/9409

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge Erfolg.

Nach den Feststellungen des Landgerichts verkaufte der Angeklagte als geschäftsführender Gesellschafter der Fa. Ingenieurbüro C in der Zeit von April 1984 bis Dezember 1986 734.592 kg Kabelschrott im Gegenwert von rund 1.044.433 DM (1984: 225.942,88 DM; 1985: 159.672,96 DM; 1986: 658.817,85 DM) ohne Rechnungserstellung an die Fa. S. Die aus diesen Verkäufen erzielten Erlöse wurden in der Buchführung der Fa. C nicht erfasst und fanden demnach - entsprechend der Planung des Angeklagten - keinen Eingang in die jeweiligen Erklärungen der Umsatz-, Gewerbe- und Körperschaftssteuer der GmbH für die Jahre 1984 bis 1986. Dem Angeklagten war bewusst, dass diese Summen als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusehen waren und der Umsatz-, Gewerbe- und Körperschaftssteuerunterlagen (UA S. 13).

Die dadurch bewirkten Steuerverkürzungen teilt das Landgericht lediglich pauschal für die jeweiligen Jahre mit, ohne die zugrundeliegenden Berechnungen erkennen zu lassen. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.