BGH - Beschluß vom 20.09.1995
5 StR 197/95
Normen:
AO § 370 ; StGB § 52 ;
Fundstellen:
wistra 1996, 62
Vorinstanzen:
LG Darmstadt,

BGH - Beschluß vom 20.09.1995 (5 StR 197/95) - DRsp Nr. 1996/446

BGH, Beschluß vom 20.09.1995 - Aktenzeichen 5 StR 197/95

DRsp Nr. 1996/446

Werden verschiedene Steuern hinterzogen, liegt Tateinheit vor, wenn die Erklärungen gleichzeitig beim Finanzamt abgegeben werden und in einem für alle Steuern entscheidenden Punkt inhaltsgleich falsch sind.

Normenkette:

AO § 370 ; StGB § 52 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Umsatzsteuerhinterziehung in vier Fällen sowie wegen tateinheitlich begangener Körperschaft- und Gewerbesteuerhinterziehung in vier Fällen jeweils für die Jahre 1985 bis 1988 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Den Umfang der in den einzelnen Jahren verkürzten Körperschaftsteuer hat das Landgericht - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - zutreffend festgestellt, indem es die auf die nicht erklärten Einnahmen entfallende Gewerbe- und Umsatzsteuer jeweils bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der GmbH gewinnmindernd berücksichtigt hat. Dieses Vorgehen entspricht der vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in BGHR AO § 370 Abs. 1 Verkürzungsbetrag 2.