BGH - Beschluß vom 20.12.1995
5 StR 412/95
Normen:
AO § 370 ; StGB § 52 ; StPO § 264 ;
Fundstellen:
NStZ 1996, 563
StV 1996, 432
wistra 1996, 184
Vorinstanzen:
LG Aurich,

BGH - Beschluß vom 20.12.1995 (5 StR 412/95) - DRsp Nr. 1996/20337

BGH, Beschluß vom 20.12.1995 - Aktenzeichen 5 StR 412/95

DRsp Nr. 1996/20337

1. Zwischen einer Untreue und einer mit dieser zusammenhängenden, aber wesentlich später begangenen Körperschaftssteuerhinterziehung besteht weder Tateinheit noch liegt natürliche Handlungseinheit oder eine prozesuale Tat vor. 2. Zur Körperschaftssteuerhinterziehung bei verdeckten Gewinnausschüttungen. 3. Die bloße Anwesenheit des Steuerberaters bei einem Gespräch, in dem eine Steuerhinterziehung vereinbart wurde, begründet nicht den Vorwurf der Beihilfe gegen diesen.

Normenkette:

AO § 370 ; StGB § 52 ; StPO § 264 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten W wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Untreue zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 100 DM verurteilt. Den Angeklagten Dr. F hat das Landgericht wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 350 DM verurteilt. Die Revisionen der Beschwerdeführer, die jeweils die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügen, haben Erfolg.

A. Das Landgericht hat im einzelnen folgende Feststellungen getroffen: