BGH - Beschluss vom 20.12.1995
5 StR 680/94

BGH - Beschluss vom 20.12.1995 (5 StR 680/94) - DRsp Nr. 2000/9418

BGH, Beschluss vom 20.12.1995 - Aktenzeichen 5 StR 680/94

DRsp Nr. 2000/9418

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Beschwerdeführer die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

I.

1. Nach den Feststellungen überfiel der Angeklagte am 11. Februar 1994 zusammen mit zwei unbekannt gebliebenen Mittätern die Geschädigte S. in deren Wohnung und entwendete ihr unter Einsatz einer (möglicherweise ungeladenen) Pistole sowie eines Messers rund 80.000,-- DM. Der Angeklagte bestreitet die Tat. Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung von seiner Täterschaft im Wesentlichen auf die Angaben des Zeugen F. Über den Inhalt eines Telefongesprächs, das der Angeklagte am 17. Februar 1994 mit dem Zeugen E. geführt hat. Damit hat es folgende Bewandtnis: