BGH - Beschluß vom 21.04.1998
5 StR 79/98
Normen:
AO § 370 ; StGB § 263 ;
Fundstellen:
NStZ 1998, 413
StV 2000, 498
wistra 1998, 265

BGH - Beschluß vom 21.04.1998 (5 StR 79/98) - DRsp Nr. 1998/16126

BGH, Beschluß vom 21.04.1998 - Aktenzeichen 5 StR 79/98

DRsp Nr. 1998/16126

1. Bei einer durch Täuschung erlangten Fortführung eines Kredits kann es an einem Vermögensschaden fehlen, wenn dadurch ein schon eingetretener Schaden nicht vertieft wurde. 2. Das Merkmal "fortgesetzt" in § 370 Abs. 3 Nr. 4 AO erfordert eine mehrfach wiederholte Begehungsweise.

Normenkette:

AO § 370 ; StGB § 263 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung, versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, Betruges in fünf Fällen und Unterschla-gung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, in die eine frühere Verurteilung mit einbezogen worden ist. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg. Der Ausführung bedarf nur folgendes: