BGH - Beschluß vom 22.02.1995
5 StR 628/94
Normen:
AO § 370 ;
Fundstellen:
StV 1996, 376
wistra 1995, 265

BGH - Beschluß vom 22.02.1995 (5 StR 628/94) - DRsp Nr. 1995/5813

BGH, Beschluß vom 22.02.1995 - Aktenzeichen 5 StR 628/94

DRsp Nr. 1995/5813

Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung ist in der Regel erforderlich, für jede Steuerart und jeden Besteuerungszeitraum so klare Feststellungen zu treffen, daß sowohl die dem Schuldspruch zugrundeliegenden steuerrechtlichen Gesichtspunkte als auch die Berechnung der verkürzten Steuern der Höhe nach erkennbar werden.

Normenkette:

AO § 370 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen mehrerer Fälle der gemeinschaftlich begangenen, zum Teil versuchten Körperschaftsteuerhinterziehung in Tateinheit mit Gewerbesteuerhinterziehung und der Einkommensteuerhinterziehung sowie wegen (fortgesetzter) Umsatzsteuerhinterziehung zu jeweils einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Revisionen der Beschwerdeführer haben mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.