Das Landgericht hat die Angeklagten wegen mehrerer Fälle der gemeinschaftlich begangenen, zum Teil versuchten Körperschaftsteuerhinterziehung in Tateinheit mit Gewerbesteuerhinterziehung und der Einkommensteuerhinterziehung sowie wegen (fortgesetzter) Umsatzsteuerhinterziehung zu jeweils einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Revisionen der Beschwerdeführer haben mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
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