BGH - Beschluß vom 24.07.1987
3 StR 36/87
Normen:
StPO § 264 ;
Fundstellen:
BGHSt 35, 14
DRsp IV(456)137a
EzSt StPO § 264 Nr. 9
JR 1988, 25
MDR 1987, 1043
NJW 1988, 1800
NStE StPO § 264 Nr. 5
NStZ 1988, 77
wistra 1987, 349

BGH - Beschluß vom 24.07.1987 (3 StR 36/87) - DRsp Nr. 1992/2975

BGH, Beschluß vom 24.07.1987 - Aktenzeichen 3 StR 36/87

DRsp Nr. 1992/2975

Reichweite des prozessualen Tatbegriffs: keine Tatidentität bei sachlichrechtlicher Tatmehrheit zwischen Steuerhinterziehung (Nichtabführung von Lohnsteuer) und Vorenthaltung von Beiträgen zur Sozialversicherung, und zwar auch dann nicht, wenn die Straftaten auf einem Gesamtplan beruhen und sich auf Lohnsteuer und Beiträge derselben Arbeitnehmer beziehen;

Normenkette:

StPO § 264 ;

Der Senat faßt seine auf Vorlage des OLG Düsseldorf (NStZ 1987, 375) ergangene, im Ergebnis der entgegenstehenden Rechtsauffassung des BayObLG (BayObLGSt 1985, 381 Ä hier: IV (456) 131 c) folgende Entscheidung in den nachstehenden Leitsätzen zusammen:

»Verschleiert der Täter im Rahmen eines Gewerbebetriebes laufend Lohnzahlungen, so sind bei sachlichrechtlicher Tatmehrheit Lohnsteuerhinterziehung einerseits sowie Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit andererseits mehrere Taten im prozessualen Sinne [§ 264 StPO]. Dies gilt auch, wenn der Täter den Betrieb von vornherein darauf angelegt hat, Arbeitnehmer illegal (»schwarz«) zu beschäftigen, und soweit er hinsichtlich derselben Arbeitnehmer innerhalb derselben Zeiträume weder Lohnsteuer anmeldet noch Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit an die berechtigte Kasse abführt.«