Der Senat faßt seine auf Vorlage des OLG Düsseldorf (NStZ 1987, 375) ergangene, im Ergebnis der entgegenstehenden Rechtsauffassung des BayObLG (BayObLGSt 1985, 381 Ä hier: IV (456) 131 c) folgende Entscheidung in den nachstehenden Leitsätzen zusammen:
»Verschleiert der Täter im Rahmen eines Gewerbebetriebes laufend Lohnzahlungen, so sind bei sachlichrechtlicher Tatmehrheit Lohnsteuerhinterziehung einerseits sowie Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit andererseits mehrere Taten im prozessualen Sinne [§ 264 StPO]. Dies gilt auch, wenn der Täter den Betrieb von vornherein darauf angelegt hat, Arbeitnehmer illegal (»schwarz«) zu beschäftigen, und soweit er hinsichtlich derselben Arbeitnehmer innerhalb derselben Zeiträume weder Lohnsteuer anmeldet noch Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit an die berechtigte Kasse abführt.«
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|