BGH - Beschluß vom 25.01.1995
5 StR 632/94
Normen:
AO § 370 ;

BGH - Beschluß vom 25.01.1995 (5 StR 632/94) - DRsp Nr. 1995/4291

BGH, Beschluß vom 25.01.1995 - Aktenzeichen 5 StR 632/94

DRsp Nr. 1995/4291

Zu den Vorausetzungen der Eingangsabgabenhinterziehung.

Normenkette:

AO § 370 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten B wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Mitangeklagte M ist der Steuerhinterziehung in zwei Fällen für schuldig befunden und verwarnt worden. Die Gesamtgeldstrafe hat das Landgericht nach § 59 StGB mit 180 Tagessätzen zu je 50,-- DM bestimmt.

Die Revision des Angeklagten B, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge Erfolg. Gemäß § 357 StPO ist die Aufhebung zugunsten des Beschwerdeführers auf die Mitangeklagte M zu erstrecken.

Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen in beiden Fällen den Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO nicht. Sie lassen nicht erkennen, welches steuerlich erhebliche Verhalten der Angeklagten auf der Grundlage welcher rechtlichen Pflichten zu einer Abgabenhinterziehung geführt haben soll.