BGH - Beschluß vom 27.10.1992
5 StR 517/92
Normen:
StGB § 52 ; StPO § 302 ;
Fundstellen:
BGHSt 38, 366
JZ 1993, 475
MDR 1993, 73
NJW 1993, 943
NStZ 1993, 96
StV 1993, 396
wistra 1993, 113
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 20.05.1992

BGH - Beschluß vom 27.10.1992 (5 StR 517/92) - DRsp Nr. 1994/3788

BGH, Beschluß vom 27.10.1992 - Aktenzeichen 5 StR 517/92

DRsp Nr. 1994/3788

1. Eine Erweiterung der beschränkt eingelegten Revision ist nur bis zum Ablauf der Revisionseinlegungsfrist zulässig (Fortentwicklung von BGHSt 38, 4). Bei einer Rechtsmittelbeschränkung macht der Verteidiger von seinem Recht auf Teilanfechtung Gebrauch, das ihm auch ohne besondere Ermächtigung ebenso zusteht wie das Recht, ein Urteil durch Nichtanfechtung insgesamt rechtskräftig werden zu lassen. In der Beschränkung liegt kein Verzicht auf weitergehende Rechtsmittel, soweit sich aus der Erklärung nichts anderes ergibt. 2. Da in der bloßen Teilanfechtung kein Teilverzicht zu sehen ist, tritt hinsichtlich der nicht angefochtenen Teile des Urteils zunächst keine Rechtskraft ein. Das hat zur Folge, daß der Beschwerdeführer sein bislang beschränktes Rechtsmittel erweitern kann. Dies gilt aber nur bis zum Ablauf der Revisionseinlegungsfrist des § 341 Abs. 1 StPO; denn durch das beschränkt eingelegte Rechtsmittel wird der Eintritt der Rechtskraft nur insoweit gehemmt, wie die Anfechtung erklärt ist. 3. Die Straflosigkeit einer mitbestraften Nachtat entfällt, wenn eine Bestrafung der Haupttat nicht erfolgen kann (hier wegen Verjährung).

Normenkette:

StGB § 52 ; StPO § 302 ;

Gründe: