BGH - Beschluss vom 28.10.1998
5 StR 294/98
Normen:
AO § 373 Abs. 2 Nr. 3 ; StPO § 344 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NStZ 1999, 154
StV 1999, 194
wistra 1999, 29
Vorinstanzen:
LG Cottbus,

BGH - Beschluss vom 28.10.1998 (5 StR 294/98) - DRsp Nr. 1998/19894

BGH, Beschluss vom 28.10.1998 - Aktenzeichen 5 StR 294/98

DRsp Nr. 1998/19894

1. Zum Inhalt der Rüge, das Recht des Angeklagten auf Zuziehung eines Verteidigers sei in einer gegen ein faires Verfahren verstoßenden Weise beschränkt worden. 2. Bandenmäßiges Schmuggeln i.S. des § 373 Abs. 2 Nr.3 AO setzt ein zeitliches und örtliches Zusammenwirken der Bandemitglieder während des Schmuggelns im engeren Sinne voraus.

Normenkette:

AO § 373 Abs. 2 Nr. 3 ; StPO § 344 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels in 33 Fällen sowie wegen gewerbsmäßigen Schmuggels in 32 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit Sach- und Verfahrensrügen. Die Revision bleibt im wesentlichen ohne Erfolg.

Der Erörterung bedarf nur folgendes: