Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels in 33 Fällen sowie wegen gewerbsmäßigen Schmuggels in 32 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit Sach- und Verfahrensrügen. Die Revision bleibt im wesentlichen ohne Erfolg.
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