BGH - Beschluß vom 30.11.1995
5 StR 554/95
Normen:
AO § 370 ; StGB § 136, § 56 ; StPO § 354 ;
Fundstellen:
NStZ 1996, 229
StV 1996, 265
wistra 1996, 141
Vorinstanzen:
LG Berlin,

BGH - Beschluß vom 30.11.1995 (5 StR 554/95) - DRsp Nr. 1996/19790

BGH, Beschluß vom 30.11.1995 - Aktenzeichen 5 StR 554/95

DRsp Nr. 1996/19790

1. "Siegel" sind auch solche Verplombungen, die von der Zollverwaltung eines Mitgliedsstaates der EU angelegt wurden. 2. Auch bei der Steuerhinterziehung gebietet die Verteidigung der Rechtsordnung nicht ohne weiteres die Vollstreckung der Strafe. 3. In entsprechender Anwendung von § 354 StPO kann das Revisionsgericht eine Strafaussetzung zur Bewährung bewilligen.

Normenkette:

AO § 370 ; StGB § 136, § 56 ; StPO § 354 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten D wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Siegelbruch und Urkundenunterdrückung und den Angeklagten W wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung jeweils zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; gegen die Angeklagten R und B hat es wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung jeweils Freiheitsstrafen von einem Jahr und neun Monaten sowie einem Jahr und sechs Monaten verhängt, die es nicht zur Bewährung ausgesetzt hat.

Dem Schuldspruch liegt ein vom Zollfahndungsamt überwachter Zigarettenschmuggel zugrunde, bei dem ein in Portugal im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren abgefertigter LKW in der Bundesrepublik Deutschland der zollamtlichen Überwachung entzogen wurde, indem die Zollplomben entfernt und die Ladung von rd. 11,4 Millionen unverzollter und unversteuerter Zigaretten entnommen wurde. Dadurch wurden Eingangsabgaben in Höhe von rd. 2,8 Millionen DM verkürzt.