Das Landgericht hat den Angeklagten D wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Siegelbruch und Urkundenunterdrückung und den Angeklagten W wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung jeweils zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; gegen die Angeklagten R und B hat es wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung jeweils Freiheitsstrafen von einem Jahr und neun Monaten sowie einem Jahr und sechs Monaten verhängt, die es nicht zur Bewährung ausgesetzt hat.
Dem Schuldspruch liegt ein vom Zollfahndungsamt überwachter Zigarettenschmuggel zugrunde, bei dem ein in Portugal im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren abgefertigter LKW in der Bundesrepublik Deutschland der zollamtlichen Überwachung entzogen wurde, indem die Zollplomben entfernt und die Ladung von rd. 11,4 Millionen unverzollter und unversteuerter Zigaretten entnommen wurde. Dadurch wurden Eingangsabgaben in Höhe von rd. 2,8 Millionen DM verkürzt.
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