BGH - Beschluss vom 31.07.1995
2 BJs 94/94-6
Vorinstanzen:
- 1 BGs 625/95 -,

BGH - Beschluss vom 31.07.1995 (2 BJs 94/94-6) - DRsp Nr. 2000/9403

BGH, Beschluss vom 31.07.1995 - Aktenzeichen 2 BJs 94/94-6

DRsp Nr. 2000/9403

Gründe:

I.

Am Wochenende vor dem 26. September 1994 deponierten bislang unbekannte Täter vor dem Kellereingang des Gebäudes E. Straße 6 in Bremen einen als Bombe präparierten Feuerlöscher. Bei der Entschärfung kam es entsprechend dem Plan der Täter zur Explosion, wodurch ein Sachschaden in Höhe von 10.000 DM entstand. In einem am Tatort abgelegten Schreiben bekannte sich eine "Antiimperialistische Zelle" zu dem Anschlag. Ziel war danach das in dem betroffenen Gebäude befindliche FDP-Parteibüro. In dem Schreiben wird zudem die Politik der FDP kritisiert und als Ursache für behauptete soziale Missstände in der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere in Bremen, dargestellt. Unter anderem heißt es:

"der zweite fdp-senator in der bremer landesregierung, wirtschaftssenator jäger ist verantwortlich für eine politik der sozialen polarisierung, die in keinem der "alten" bundesländer so ausgeprägt ist wie hier: von den 680.000 einwohner/Innen/n des bundeslandes sind 62.000 menschen auf sozialhilfeleistungen angewiesen."

Dieser Sachverhalt begründet den Verdacht von Straftaten nach § 129 a Abs. 1 und § 311 Abs. 1 StGB. Der Generalbundesanwalt hat deswegen ein Ermittlungsverfahren gegen unbekannt eingeleitet und auf den Beschuldigten erweitert.