BGH - Urteil vom 01.12.1965
2 StR 434/65
Normen:
GVG §§ 77, 78, 45 ;
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 29.03.1965

BGH - Urteil vom 01.12.1965 (2 StR 434/65) - DRsp Nr. 2000/9407

BGH, Urteil vom 01.12.1965 - Aktenzeichen 2 StR 434/65

DRsp Nr. 2000/9407

»Sind für die bei einem Amtsgericht gemäß § 78 GVG gebildete große und kleine Strafkammer mit Rücksicht auf den Geschäftsanfall die gleichen Sitzungstage festgesetzt, so dürfen für beide Kammern dieselben Schöffen zusammen ausgelost werden.«

Normenkette:

GVG §§ 77, 78, 45 ;

Gründe:

Die Strafkammer hat - unter Freisprechung im Übrigen - die Angeklagten wegen Beleidigung zu Gefängnisstrafen verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde:

Die Revisionen, mit denen sich die Angeklagten gegen die Verurteilung wenden, haben Erfolg.

...) In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Angeklagte K. geltend, die Strafkammer sei infolge vorschriftswidriger Heranziehung der Schöffen nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen; nach den Unterlagen über die Auslosung der Schöffen für das Geschäftsjahr 1965 seien diese für die große und die kleine Strafkammer in Bremerhaven zusammen ausgelost worden; darin liege ein Verstoß gegen die §§ 77, 45 GVG, da die Auslosung für jede Strafkammer gesondert vorzunehmen sei. Die Rüge greift nicht durch.