BGH - Urteil vom 02.11.1995
5 StR 414/95
Normen:
AO § 370 ;
Fundstellen:
wistra 1996, 106
Vorinstanzen:
LG Kleve,

BGH - Urteil vom 02.11.1995 (5 StR 414/95) - DRsp Nr. 1996/19721

BGH, Urteil vom 02.11.1995 - Aktenzeichen 5 StR 414/95

DRsp Nr. 1996/19721

Prostituierte können Arbeitnehmerinnen im steuerrechtlichen Sinn sein.

Normenkette:

AO § 370 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten S K wegen Steuerhinterziehung in sechzehn Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Ehefrau des Angeklagten wurde wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt hat.

I. Nach den Feststellungen betrieb der Angeklagte K in der Zeit von März 1986 bis Ende 1991 mehrere Bordellbetriebe, in denen jeweils bis zu sechs Prostituierte tätig waren. Diese erhielten neben den Einnahmen für sexuelle Handlungen, von denen ihnen die Hälfte zustand, einen zuvor vereinbarten Anteil am Getränkeverzehr. Zeitweise arbeitete auch die Ehefrau des Angeklagten in den verschiedenen Betrieben als Prostituierte; daneben half sie dem Angeklagten bei der betrieblichen Organisation der "Clubs". Eine ordnungsgemäße Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle wurde nicht vorgenommen. Für die - teilweise nebeneinander geführten - Betriebe gab der Angeklagte im gesamten Zeitraum weder Umsatzsteuer- noch Gewerbesteuererklärungen ab; ebensowenig wurden für die Eheleute K Einkommensteuererklärungen eingereicht.