BGH - Urteil vom 04.05.2021
I ZR 38/20
Normen:
HGB § 160 Abs. 1; HGB § 160 Abs. 2; HGB § 161 Abs. 2; HGB § 174;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 29.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 332 O 94/18
OLG Hamburg, vom 31.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 90/19

BGH - Urteil vom 04.05.2021 (I ZR 38/20) - DRsp Nr. 2021/9962

BGH, Urteil vom 04.05.2021 - Aktenzeichen I ZR 38/20

DRsp Nr. 2021/9962

a) Im Fall der Herabsetzung der Haftsumme wird die Außenhaftung des Kommanditisten für Altverbindlichkeiten im Umfang des die neue Haftsumme übersteigenden Betrags entsprechend § 160 Abs. 1 und 2, § 161 Abs. 2 HGB zeitlich begrenzt.b) Bei der entsprechenden Anwendung der § 160 Abs. 1 und 2, § 161 Abs. 2 HGB auf die Herabsetzung der Hafteinlage eines Kommanditisten beginnt die fünfjährige Nachhaftungsfrist unabhängig von der Eintragung der Kapitalherabsetzung in das Handelsregister bereits mit dem Ende des Tages, an dem der Gesellschaftsgläubiger positive Kenntnis von dem Herabsetzungsbeschluss erlangt.c) Mit Ablauf der Nachhaftungsfrist des § 160 HGB entfällt in entsprechender Anwendung des § 217 BGB nicht nur die Haftung für den geltend gemachten Hauptanspruch, sondern auch die Haftung für die von ihm abhängenden Nebenleistungen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 31. Januar 2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.

Normenkette:

HGB § 160 Abs. 1; HGB § 160 Abs. 2; HGB § 161 Abs. 2; HGB § 174;

Tatbestand