Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangener Hinterziehung von Körperschaft- und Gewerbesteuer zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 300,-- DM verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
1. Zum Sachverhalt hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:
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