BGH - Urteil vom 09.02.1995
5 StR 722/94
Normen:
AO § 370 ;
Fundstellen:
wistra 1995, 191

BGH - Urteil vom 09.02.1995 (5 StR 722/94) - DRsp Nr. 1995/4242

BGH, Urteil vom 09.02.1995 - Aktenzeichen 5 StR 722/94

DRsp Nr. 1995/4242

Die innere Tatseite der Steuerhinterziehung setzt voraus, daß der Täter den Steueranspruch dem Grund und der Höhe nach kennt; zumindest muß er die Höhe des verkürzten Anspruchs für möglich halten.

Normenkette:

AO § 370 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangener Hinterziehung von Körperschaft- und Gewerbesteuer zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 300,-- DM verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.

1. Zum Sachverhalt hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen: