BGH - Urteil vom 11.11.1998
5 StR 325/98
Normen:
AO § 370 ; StGB § 253 ; StPO § 345 ;
Fundstellen:
BGHSt 44, 251
NJW 1999, 800
wistra 1999, 63

BGH - Urteil vom 11.11.1998 (5 StR 325/98) - DRsp Nr. 1999/24

BGH, Urteil vom 11.11.1998 - Aktenzeichen 5 StR 325/98

DRsp Nr. 1999/24

1. Die Revisionsbegründungfrist läuft mit Zustellung eines Urteils auch dann an, wenn dessen Tenor unvollständig ist, also nicht dem verkündeten Tenor entspricht. 2. Das Verschweigen vereinnahmter Schmiergelder in der Einkommenssteuererklärung kann zu einer Steuerhinterzeihung führen. 3. Wird die Vergabe eines Auftrags von einer Schmiergeldzahlung abhängig gemacht, kann darin die Drohung mit einem empfindlichen Übel liegen. 4. In einer Schmiergeldzahlung liegt nicht ohne weiteres ein Vermögensnachteil im Sinn des § 253 StGB.

Normenkette:

AO § 370 ; StGB § 253 ; StPO § 345 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten R wegen Erpressung in drei Fällen, wegen Untreue in drei Fällen und wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Mitangeklagte H ist wegen Untreue in drei Fällen, Beihilfe zur Untreue (des Angeklagten R im Fall II 6) und wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Seine Revision hat der Senat durch Beschluß vom 1. September 1998 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Die Revision des Angeklagten R führt mit der Sachrüge zur Aufhebung seiner Verurteilung in zwei Fällen der Erpressung; dies zieht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. Im übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.