Das Landgericht hat den Angeklagten R wegen Erpressung in drei Fällen, wegen Untreue in drei Fällen und wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Mitangeklagte H ist wegen Untreue in drei Fällen, Beihilfe zur Untreue (des Angeklagten R im Fall II 6) und wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Seine Revision hat der Senat durch Beschluß vom 1. September 1998 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Die Revision des Angeklagten R führt mit der Sachrüge zur Aufhebung seiner Verurteilung in zwei Fällen der Erpressung; dies zieht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. Im übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
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