(c) »... Die §§ 370, 378 AO stehen in einem Stufenverhältnis zueinander. Greift § 370 AO nicht ein, weil Vorsatz nicht festgestellt werden kann, so ist bei dem gesetzlich bestimmten Täterkreis Ä je nach Lage des Falles Ä eine leichtfertige Tat nach § 378 AO in Betracht zu ziehen. Diese Vorschrift wirkt in solchen Fällen wie ein Auffangtatbestand (Franzen/Gast/Samson, SteuerstrafR, 3. Aufl., § 378 AO Rn. 5; Zeller, in: Koch, AO, 3. Aufl., § 378 Rn. 2).«
Das gelte grundsätzlich auch im Bereich der verdeckten Parteienfinanzierung.
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