BGH - Urteil vom 13.05.1983
3 StR 82/83
Normen:
AO § 371 Abs. 2 Nr. 2 ; GG Art. 3 ;
Fundstellen:
NStZ 1983, 415
wistra 1983, 197

BGH - Urteil vom 13.05.1983 (3 StR 82/83) - DRsp Nr. 1996/14214

BGH, Urteil vom 13.05.1983 - Aktenzeichen 3 StR 82/83

DRsp Nr. 1996/14214

a. »Entdeckt i.S. des § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO ist die Tat nicht schon bei bloßem Tatverdacht. Dieser bedarf vielmehr einer Konkretisierung, die dann gegeben ist, wenn bei vorläufiger Tatbewertung die Wahrscheinlichkeit eines verurteilenden Erkenntnisses gegeben ist.« Entdeckt ist die Tat nicht schon bei bloßem Tatverdacht. Das ist bereits dem Wortsinn des Merkmals des Entdeckens zu entnehmen, der die Fälle bloßen Verdachtschöpfens nicht mitumfaßt. Das Merkmal der Tatentdeckung erfordert aber mehr als die Kenntnis von Anhaltspunkten, die zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Anlaß geben können, selbst wenn die Wahrscheinlichkeit späterer Aufklärung gegeben ist. Eine andere Auslegung würde dem § 371 Abs. 2 Nr. 1 b AO widersprechen. Diese Vorschrift nimmt die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens zur Anknüpfung für den Ausschluß der Straffreiheit, versagt dem Täter die Vergünstigung des § 371 Abs. 1 AO aber nur dann, wenn die Einleitung des Verfahrens bekanntgegeben worden ist. Ihr ist zu entnehmen, daß die Entdeckung der Tat nicht notwendig mit dem Zeitpunkt zusammenfällt, in dem die Finanzbehörde zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens verpflichtet ist. Der Tatverdacht bedarf einer Konkretisierung, die gegeben ist, wenn bei vorläufiger Tatbewertung die Wahrscheinlichkeit eines verurteilenden Erkenntnisses gegeben ist.