BGH - Urteil vom 13.06.1985
4 StR 219/85
Normen:
AO § 370 Abs. 3 ; StGB § 56 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NStZ 1985, 459

BGH - Urteil vom 13.06.1985 (4 StR 219/85) - DRsp Nr. 1996/4920

BGH, Urteil vom 13.06.1985 - Aktenzeichen 4 StR 219/85

DRsp Nr. 1996/4920

1. Das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO ist nur erfüllt, wenn beide Merkmale (Handeln aus grobem Eigennutz und Steuerhinterziehung in großem Ausmaß) gleichzeitig vorliegen. Dabei handelt grob eigennützig, wer seinen Vorteil in besonders anstößiger Weise erstrebt, dessen Gewinnstreben also das bei jedem Steuerstraftäter vorhandene Gewinnstreben deutlich übersteigt, wobei die kriminelle Energie insbesondere Art und Häufigkeit der Begehung und der Grad der zu Tage getretenen Gewinnsucht von Bedeutung sind.

»2. Zu den Voraussetzungen des Erfordernisses der "Verteidigung der Rechtsordnung" (§ 56 Abs.3 StGB) in Fällen von Steuerhinterziehung.«

Normenkette:

AO § 370 Abs. 3 ; StGB § 56 Abs. 3 ;
Fundstellen
NStZ 1985, 459