BGH - Urteil vom 15.01.1957
5 StR 390/56
Normen:
JGG § 45 Abs. 1 Satz 3; StPO § 55, § 260 Abs. 3, § 264 ; GG Art 103 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 22.06.1956

BGH - Urteil vom 15.01.1957 (5 StR 390/56) - DRsp Nr. 2000/9412

BGH, Urteil vom 15.01.1957 - Aktenzeichen 5 StR 390/56

DRsp Nr. 2000/9412

»Sieht der Staatsanwalt nach § 45 Abs. 1 Satz 3 JGG von der Verfolgung ab, so hat das nicht den Verbrauch der Strafklage mit der Wirkung zur Folge, dass dem Jugendlichen nicht mehr die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung (§ 55 StPO) drohen könnte.«

Normenkette:

JGG § 45 Abs. 1 Satz 3; StPO § 55, § 260 Abs. 3, § 264 ; GG Art 103 Abs. 3 ;

Gründe:

Dem Angeklagten war durch den Eröffnungsbeschluss zur Last gelegt worden, als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher in Kiel von Juli bis Oktober 1955 fortgesetzt den am 9 August 1939 geborenen Dietmar G. verführt zu haben, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich zur Unzucht missbrauchen zu lassen, indem er Dietmar G., den er auf der Straße angesprochen habe, unter dem Versprechen von Geldgeschenken bewogen habe, in seine Wohnung mitzukommen, wo es dann zur wechselseitigen Onanie gekommen sei. Das aus diesem Grunde auch gegen Dietmar G. eingeleitete Verfahren war durch Verfügung des Jugendstaatsanwalts vom 8. Februar 1956 nach § 45 Abs. 1 Satz 3 JGG eingestellt worden, nachdem der Jugendrichter in Kiel am 3. Februar 1956 dem geständigen Dietmar G. eine Ermahnung erteilt hatte.