Dem Angeklagten war durch den Eröffnungsbeschluss zur Last gelegt worden, als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher in Kiel von Juli bis Oktober 1955 fortgesetzt den am 9 August 1939 geborenen Dietmar G. verführt zu haben, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich zur Unzucht missbrauchen zu lassen, indem er Dietmar G., den er auf der Straße angesprochen habe, unter dem Versprechen von Geldgeschenken bewogen habe, in seine Wohnung mitzukommen, wo es dann zur wechselseitigen Onanie gekommen sei. Das aus diesem Grunde auch gegen Dietmar G. eingeleitete Verfahren war durch Verfügung des Jugendstaatsanwalts vom 8. Februar 1956 nach §
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