BGH - Urteil vom 15.03.2024
V ZR 224/22
Normen:
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 200; BGB § 886;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 29.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 3442/21
OLG München, vom 15.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 3138/22

Beginn der Verjährungsfrist für synallagmatisch verbundene Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis mit der Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs; Entstehung des Anspruchs eines Käufers auf Eigentumsverschaffung an einem Grundstück mit Fälligkeit

BGH, Urteil vom 15.03.2024 - Aktenzeichen V ZR 224/22

DRsp Nr. 2024/5276

Beginn der Verjährungsfrist für synallagmatisch verbundene Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis mit der Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs; Entstehung des Anspruchs eines Käufers auf Eigentumsverschaffung an einem Grundstück mit Fälligkeit

Die Verjährungsfrist für synallagmatisch verbundene Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis beginnt erst mit der Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs. Für den Anspruch des Käufers auf Eigentumsverschaffung an einem Grundstück, der nach den vertraglichen Bedingungen nicht sofort fällig ist, beginnt die Verjährungsfrist nicht schon mit Vertragsschluss, sondern erst mit der Fälligkeit. Erst dann ist der Eigentumsverschaffungsanspruch im Sinne von § 200 BGB entstanden (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 19. Mai 2006 - V ZR 40/05, NJW 2006, 2773).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 20. Zivilsenat - vom 15. November 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 200; BGB § 886;

Tatbestand