BGH - Urteil vom 18.09.1981
2 StR 358/81
Normen:
AO § 370 ; StGB (1975) vor § 52 ;
Fundstellen:
BGHSt 30, 207
LM StGB § 52 Nr. 2
MDR 1982, 68
NJW 1982, 247
NStZ 1982, 33
StV 1982, 17
wistra 1982, 29
Vorinstanzen:
LG Aachen,

BGH - Urteil vom 18.09.1981 (2 StR 358/81) - DRsp Nr. 1994/4997

BGH, Urteil vom 18.09.1981 - Aktenzeichen 2 StR 358/81

DRsp Nr. 1994/4997

»Eine fortgesetzte Steuerhinterziehung kann auch dadurch begangen werden, daß der Täter über steuerlich erhebliche Tatsachen in einigen Fällen unrichtige oder unvollständige, in anderen Fällen aber gar keine Angaben macht.«

Normenkette:

AO § 370 ; StGB (1975) vor § 52 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen unter Einbeziehung einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt.

Diese Entscheidung greifen der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit ihren Revisionen an. Beide rügen die Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte beanstandet außerdem das Verfahren.

Die Rechtsmittel sind unbegründet.

I. Die vom Angeklagten geltend gemachten Verfahrensrügen sind nicht in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form angebracht und deswegen unzulässig.