Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen unter Einbeziehung einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt.
Diese Entscheidung greifen der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit ihren Revisionen an. Beide rügen die Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte beanstandet außerdem das Verfahren.
Die Rechtsmittel sind unbegründet.
I. Die vom Angeklagten geltend gemachten Verfahrensrügen sind nicht in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form angebracht und deswegen unzulässig.
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