BGH - Urteil vom 18.09.1981 (3 StR 358/81) - DRsp Nr. 1996/14370
BGH, Urteil vom 18.09.1981 - Aktenzeichen 3 StR 358/81
DRsp Nr. 1996/14370
Eine fortgesetzte Steuerhinterziehung kann auch dadurch begangen werden, daß der Täter über steuerlich erhebliche Tatsachen in einigen Fällen unrichtige oder unvollständige, in anderen aber gar keine Angaben macht.