Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt zu 2 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe und zu 8o.ooo DM Geldstrafe verurteilt. Seine Revision, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.
I. Verfahrensrügen:
1. § 57 StPO ist nicht verletzt. Der sachverständige Zeuge M. ist ausweislich der Sitzungsniederschrift entgegen dem Revisionsvorbringen vor seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung ordnungsmäßig belehrt worden (Protokollband Bl. 54). Im übrigen würde eine unterbliebene Belehrung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Revision auch nicht rechtfertigen können (BGH VRS 36, 23 mit Nachweisen).
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