BGH - Urteil vom 19.03.2024
X ZR 9/23
Normen:
IntPatÜbkG Art. II § 5 Abs. 1; BGB § 197 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 17.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 2247/17
OLG München, vom 15.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 2665/19

Verjärung des Anspruchs auf Abtretung des Rechts auf Erteilung oder auf Übertragung des erteilten Patents; Patent zur automatisierten Wärmebehandlung von Flüssigkeitsproben

BGH, Urteil vom 19.03.2024 - Aktenzeichen X ZR 9/23

DRsp Nr. 2024/5439

Verjärung des Anspruchs auf Abtretung des Rechts auf Erteilung oder auf Übertragung des erteilten Patents; Patent zur automatisierten Wärmebehandlung von Flüssigkeitsproben

a) Ein Anspruch auf Abtretung des Rechts auf Erteilung oder auf Übertragung des erteilten Patents aus Art. II § 5 Abs. 1 IntPatÜbkG unterliegt nicht der dreißigjährigen Verjährung gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB, sondern der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB. b) Die Verjährung eines solchen Anspruchs beginnt frühestens mit Schluss des Jahres zu laufen, in dem das Patent erteilt worden ist. c) Die Verjährung von Ansprüchen in Bezug auf Teilanmeldungen und darauf erteilte Patente ist gesondert zu beurteilen. d) Die Verjährung eines Anspruchs aus Art. II § 5 Abs. 1 IntPatÜbkG steht der Geltendmachung von Ansprüchen auf Ersatz von Schäden und Herausgabe von Vorteilen aufgrund der Nutzung der zu Unrecht zum Patent angemeldeten Erfindung nicht entgegen (Ergänzung zu Urteil vom 18. Mai 2010 - X ZR 79/07, BGHZ 185, 341 = GRUR 2010, 817 Rn. 31 - Steuervorrichtung).

Tenor

Auf die Revision wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Dezember 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

IntPatÜbkG Art. II § 5 Abs. 1; BGB § 197 Abs. 1 Nr. ;