Der Angeklagte hat in den Jahren 1967 bis 1972 in mehreren kaufmännischen Unternehmen mitgearbeitet, für solche Unternehmen auch Geschäfte vermittelt. Anklage und Eröffnungsbeschluß werfen ihm vor, während seiner kaufmännischen Tätigkeit fortgesetzt Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer verkürzt zu haben. Die Strafkammer hat ihn wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer in einem Fall zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu 150,-- DM verurteilt; im übrigen hat sie ihn freigesprochen.
Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, die sie mit der Verfahrens- und der Sachbeschwerde begründet. Das Rechtsmittel hat außer im Fall C I 1 der Urteilsgründe Erfolg. Dabei können die Verfahrensrügen unerörtert bleiben, weil sie den bestehengebliebenen Freispruch im Fall C I 1 nicht berühren, und im übrigen die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils führt.
I. Im Fall C I 1 rechtfertigen die Feststellungen die Freisprechung des Angeklagten vom Vorwurf der Steuerhinterziehung für das Jahr 1967. Insoweit bringt auch die Revision keine substantiierten Einwendungen vor.
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