BGH - Urteil vom 21.07.1998
5 StR 174/98
Normen:
AO § 373 ;
Fundstellen:
wistra 1998, 348

BGH - Urteil vom 21.07.1998 (5 StR 174/98) - DRsp Nr. 1998/17179

BGH, Urteil vom 21.07.1998 - Aktenzeichen 5 StR 174/98

DRsp Nr. 1998/17179

Bandenmäßiger Schmuggel setzt voraus, daß die Täter zu irgendeinem Zeitpunkt vom Beginn der ersten Ausführungshandlung bis zur Beendigung des Schmuggels zeitlich und örtlich zusammenwirken.

Normenkette:

AO § 373 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten Sa. und K. wegen gewerbsmäßigen Schmuggels zu Freiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Den Angeklagten C. hat das Landgericht von dem Vorwurf des gewerbsmäßigen Schmuggels freigesprochen. Die - vom Generalbundesanwalt vertretenen - Revisionen der Staatsanwaltschaft wenden sich mit der Sachrüge gegen den Freispruch des Angeklagten C., im übrigen gegen die Rechtsfolgenaussprüche im Hinblick auf die Angeklagten Sa. und K. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I. Soweit der Angeklagte C. freigesprochen worden ist, weist das Urteil Rechtsfehler nicht auf.