Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf des Betruges und der Steuerhinterziehung durch ungerechtfertigte Erlangung von Vorsteuervergütungen freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt mit Erfolg die rechtsfehlerhafte Anwendung des § 370 AO und der zugrunde liegenden umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften.
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