BGH - Urteil vom 24.06.1975
1 StR 181/75
Normen:
AbgO § 392; BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; ZWVOZWVO (VO EWG Nr. 803/68 vom 27. Juni 1968 über den Zollwert der Waren) Art. 1 ;
Fundstellen:
LM Nr. 6 zu § 392 AbgO
MDR 1975, 855
Vorinstanzen:
LG Würzburg,

BGH - Urteil vom 24.06.1975 (1 StR 181/75) - DRsp Nr. 1999/4957

BGH, Urteil vom 24.06.1975 - Aktenzeichen 1 StR 181/75

DRsp Nr. 1999/4957

"Zur Berechnung des Zollwerts von geschmuggeltem Rauschgift."

Normenkette:

AbgO § 392; BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; ZWVOZWVO (VO EWG Nr. 803/68 vom 27. Juni 1968 über den Zollwert der Waren) Art. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat verurteilt:

1. den Angeklagten Herbert Sch. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung, zur Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren und zur Gesamtgeldstrafe von 22.000 DM, ersatzweise 220 Tagen Freiheitsstrafe;

2. den Angeklagten Hans L. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Steuerhehlerei, im anderen Fall in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung, zur Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren und 6 Monaten sowie zur Gesamtgeldstrafe von 17.000 DM, ersatzweise 170 Tagen Freiheitsstrafe;

3. die Angeklagte Gisela L. wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung zur Freiheitsstrafe von 15 Monaten und zur Geldstrafe von 1.500 DM, ersatzweise 50 Tagen Freiheitsstrafe.

Die Revisionen der drei Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts, die Angeklagten Hans L. und Gisela L. beanstanden auch das Verfahren.

I. Die Revision des Angeklagten Hans L.

1. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.