BGH - Urteil vom 24.06.1985 (3 StR 191/85) - DRsp Nr. 1996/14100
BGH, Urteil vom 24.06.1985 - Aktenzeichen 3 StR 191/85
DRsp Nr. 1996/14100
Grob eigennützig verkürzt Steuern, wer sich bei seinem Verhalten von dem Streben nach einem eigenen Vorteil in einem besonders anstößigem Maße leiten läßt. Sein Streben muß das bei jedem Steuerstraftäter vorhandene Gewinnstreben deutlich übersteigen, wobei die kriminelle Energie, insbesondere Art und Häufigkeit der Begehung und der Grad der zutage getretenen Gewinnsucht von Bedeutung sind.