Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 16 Fällen, wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug in einem weiteren Fall und wegen Betrugs in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt mit der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Einschränkung zur Aufhebung des Urteils.
I.
1. Obwohl die Erörterung erforderlich gewesen wäre, wird im angefochtenen Urteil nicht geprüft, ob in einem weiteren Umfang, als bisher geschehen, Fortsetzungszusammenhang zwischen einzelnen gleichartigen Taten besteht.
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