BGH - Urteil vom 26.01.1981
4 StR 631/81
Normen:
AO § 370 Abs. 2 ; StGB §§ 22, 23 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHSt 30, 362
BGHSt 30, 363
DRsp III(310)26Nr. 4
DRsp III(310)89a-b
JZ 1982, 379
MDR 1982, 418
NJW 1982, 1164
NStZ 1982, 197

BGH - Urteil vom 26.01.1981 (4 StR 631/81) - DRsp Nr. 1996/14428

BGH, Urteil vom 26.01.1981 - Aktenzeichen 4 StR 631/81

DRsp Nr. 1996/14428

Der Täter überschreitet dann die Grenze zwischen Vorbereitung und Versuch, wenn er Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals vorgelagert sind, in die Tatbestandshandlung unmittelbar einmünden und das geschützte Rechtsgut (nach der Vorstellung des Täters) in eine konkrete Gefahr bringen. Der Täter überschreitet dann die Grenze zwischen Vorbereitung und Versuch, wenn er Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals vorgelagert sind, in die Tatbestandshandlung unmittelbar einmünden und das geschätzte Rechtsgut (nach der Vorstellung des Täters) in eine konkrete Gefahr bringen.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 2 ; StGB §§ 22, 23 Abs. 1 ;

Hinweise:

Hinweis zu A

Stärker auf den Gefährdungsgedanken abstellend auch: BGHSt 20, 150; BGH, NStZ 1982, 462; BGH, StV 1989, 526.