BGH - Urteil vom 26.01.1981 (4 StR 631/81) - DRsp Nr. 1996/14428
BGH, Urteil vom 26.01.1981 - Aktenzeichen 4 StR 631/81
DRsp Nr. 1996/14428
Der Täter überschreitet dann die Grenze zwischen Vorbereitung und Versuch, wenn er Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals vorgelagert sind, in die Tatbestandshandlung unmittelbar einmünden und das geschützte Rechtsgut (nach der Vorstellung des Täters) in eine konkrete Gefahr bringen.Der Täter überschreitet dann die Grenze zwischen Vorbereitung und Versuch, wenn er Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals vorgelagert sind, in die Tatbestandshandlung unmittelbar einmünden und das geschätzte Rechtsgut (nach der Vorstellung des Täters) in eine konkrete Gefahr bringen.