BGH - Urteil vom 26.10.1998
5 StR 746/97
Normen:
AO § 369, § 162, § 90 ; StGB § 78, § 257, § 266 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1999, 184
StV 2000, 474
wistra 1999, 103

BGH - Urteil vom 26.10.1998 (5 StR 746/97) - DRsp Nr. 1999/119

BGH, Urteil vom 26.10.1998 - Aktenzeichen 5 StR 746/97

DRsp Nr. 1999/119

1. Wird bei einer Begünstigung die mögliche Strafe durch den für die Vortat angedrohten Strafrahmen tatsächlich begrenzt, so ist die danach ermittelte Strafrahmenobergrenze auch für die Bestimmung der Dauer der Verjährungsfrist maßgeblich. 2. Eine Begünstigung ist auch im Hinblick auf die durch eine Steuerhinterziehung "erlangten" Beträge möglich. 3. Bei einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen muß der Steuerpflichtige Unsicherheiten, die sich gerade aus der Verletzung seiner Mitwirkungspflichten ergeben, gegen sich gelten lassen. 4. Eine Vereinbarung zwischen Steuerbehörde und Steuerpflichtigem über eine bestimmte steuerliche Behandlung von Sachverhalten ist - soweit sie Ungewißheiten auf tatsächlichem Gebiet betrifft - grundsätzlich zulässig. 5. Auch unrechtmäßig erworbenes Vermögen ist durch § 266 StGB geschützt.

Normenkette:

AO § 369, § 162, § 90 ; StGB § 78, § 257, § 266 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten P wegen Untreue in zwei Fällen und versuchter Strafvereitelung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt; daneben ist dem Angeklagten für die Dauer von drei Jahren verboten worden, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben.