AO § 392 i.d.F. des Art. 161 Nr. 2 lit. a EGStGB ; GG Art. 103 Abs. 2 ; StAnpG § 6 Abs. 1 u. 2; StGB § 1 ;
Fundstellen:
DRsp III(310)3Nr. 5
JZ 1982, 301
NStZ 1982, 206
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 31.10.1980
BGH - Urteil vom 27.01.1982 (3 StR 217/81) - DRsp Nr. 1996/14338
BGH, Urteil vom 27.01.1982 - Aktenzeichen 3 StR 217/81
DRsp Nr. 1996/14338
1. Blankettgesetze, also Straftatbestände, die das verbotene Verhalten nicht selbst abschließend beschreiben, sondern zu dessen Bestimmung auf andere Normen verweisen, sind dann hinreichend bestimmt, wenn die Voraussetzungen der Strafbarkeit entweder innerhalb der Blankettnorm selbst oder innerhalb des in Bezug genommenen Gesetzes bestimmt beschrieben sind (Geltung des Bestimmtheitsgrundsatzes auch für die blankettausfüllende Norm).2. »§ 392 Abs. 1AO genügt dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2GG, auch soweit sich eine Hinterziehung von Einkommen- und Gewerbesteuer nur bei Annahme einer Steuerumgehung (§ 6 Abs. 1 u. 2 StAnpG) durch Gewinnverlagerung auf eine sog. Basisgesellschaft in einer "Steueroase" des niedrig besteuernden Auslands ergibt.«
Normenkette:
AO § 392 i.d.F. des Art. 161 Nr. 2 lit. a EGStGB ; GG Art. 103 Abs. 2 ; StAnpG § 6 Abs. 1 u. 2; StGB § 1 ;
Gründe:
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