BGH - Urteil vom 27.04.1988
3 StR 55/88
Normen:
AO § 371 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NStZ 1988, 413
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 21.09.1987

BGH - Urteil vom 27.04.1988 (3 StR 55/88) - DRsp Nr. 1996/5111

BGH, Urteil vom 27.04.1988 - Aktenzeichen 3 StR 55/88

DRsp Nr. 1996/5111

»Als Tatentdecker i.S. von § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO scheiden jedenfalls solche Personen aus, die zum Vertrauenskreis des Täters gehören oder die bevollmächtigt sind, für ihn tätig zu werden.«

Normenkette:

AO § 371 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision, mit der er sich gegen die Verneinung der Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige wendet, hat Erfolg.

Das Landgericht hat festgestellt;