BGH - Urteil vom 28.09.1983
3 StR 280/83
Normen:
AO (1977) § 370 Abs. 3, § 373 Abs. 1, § 374 Abs. 1 ; ZollG § 1 Abs. 3;
Fundstellen:
BGHSt 32, 95
EzSt AO § 370 Nr. 7
LM AO § 370 Nr. 10
MDR 1984, 161
NJW 1984, 2588
NStZ 1984, 78 (Ls)
wistra 1984, 27
Vorinstanzen:
LG Mannheim,

BGH - Urteil vom 28.09.1983 (3 StR 280/83) - DRsp Nr. 1994/4620

BGH, Urteil vom 28.09.1983 - Aktenzeichen 3 StR 280/83

DRsp Nr. 1994/4620

»Der besondere Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO 1977 gilt auch für den Tatbestand des gewerbsmäßigen Schmuggels in der Form der Eingangsabgabenhinterziehung, nicht dagegen für den der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei.«

Normenkette:

AO (1977) § 370 Abs. 3, § 373 Abs. 1, § 374 Abs. 1 ; ZollG § 1 Abs. 3;

Gründe:

A. Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:

G wegen gewerbsmäßigen Schmuggels und gewerbsmäßiger Steuerhehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren (Einzelstrafen: drei und vier Jahre Freiheitsstrafe);

P wegen Beihilfe zu diesen Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist (Einzelstrafen: ein Jahr drei Monate und ein Jahr Freiheitsstrafe), und

Sch wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Schmuggel sowie wegen gewerbsmäßigen Schmuggels in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten (Einzelstrafen: zwei Monate, sieben Monate und vier Jahre Freiheitsstrafe).

Außerdem hat es 33 kg Feingold des Angeklagten G eingezogen.