Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Die gegen den Rechtsfolgenausspruch gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 1. November 1995 zutreffend ausgeführt:
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