BGH - Urteil vom 30.07.1985
1 StR 284/85
Normen:
AO § 370 ;
Fundstellen:
NStZ 1986, 79

BGH - Urteil vom 30.07.1985 (1 StR 284/85) - DRsp Nr. 1996/4948

BGH, Urteil vom 30.07.1985 - Aktenzeichen 1 StR 284/85

DRsp Nr. 1996/4948

Bei der Berechnung hinterzogener Lohnsteuer ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, daß die von der Anwendung des § 39c Abs. 1 EStG betroffenen Arbeitnehmer von der Möglichkeit des Lohnsteuerjahresausgleichs auch Gebrauch gemacht hätten, so daß die an sich wegen Nichtvorlage einer Lohnsteuerkarte abzuführende Lohnsteuer der Klasse VI nur vorübergehend geschuldet wird und auch dem Schuldumfang nicht zugrundelegt werden kann.

Normenkette:

AO § 370 ;
Fundstellen
NStZ 1986, 79