BGH - Urteil vom 30.09.1992
5 StR 169/92
Normen:
AO § 370 ; StGB §§ 52, 27 ;
Fundstellen:
wistra 1993, 19

BGH - Urteil vom 30.09.1992 (5 StR 169/92) - DRsp Nr. 1994/3812

BGH, Urteil vom 30.09.1992 - Aktenzeichen 5 StR 169/92

DRsp Nr. 1994/3812

1. Bei unregelmäßigen Teilakten, die sich über einen langen Zeitraum mit größeren Intervallen verteilen, hat der Bundesgerichtshof die die Voraussetzungen einer fortgesetzten Tat grundsätzlich verneint. 2. Ein Gesamtvorsatz liegt nicht vor, wenn der Schatzmeister einer politischen Partei von Fall zu Fall bei sich bietender Gelegenheit an mögliche Spender herantrat, um diese zu einem Akt der Steuerhinterziehung zu beeinflussen. Er konnte als Gehilfe nicht voraussehen, ob und in welcher Höhe die Spender seinen Spendenbitten nachkommen würden. Es lag vielmehr in der freien Entscheidung der Spender, zu welcher Zeit, in welcher Frequenz und in welcher Höhe sie Spenden leisten wollten.