BVerfG - Beschluss vom 11.01.2008
2 BvR 1812/06
Normen:
BranntwMonG § 144 Abs. 1 § 130 Abs. 2 ; BierStG (1993) § 1 Abs. 2 ; ZK Art. 12 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
BFH, vom 28.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen VII R 50/04

Biersteuer/Branntweinsteuer: Zur Frage, ob Bier ein Zwischenprodukt zur Herstellung eines alkoholischen Mischgetränkes ist; Zur Frage, ob in anderen EG-Mitgliedsländern erteilte verbindliche Zolltarifauskunft eine Bindungswirkung hinsichtlich der Festsetzung einer nationalen Verbrauchsteuer entfaltet

BVerfG, Beschluss vom 11.01.2008 - Aktenzeichen 2 BvR 1812/06

DRsp Nr. 2008/13037

Biersteuer/Branntweinsteuer: Zur Frage, ob Bier ein Zwischenprodukt zur Herstellung eines alkoholischen Mischgetränkes ist; Zur Frage, ob in anderen EG-Mitgliedsländern erteilte verbindliche Zolltarifauskunft eine Bindungswirkung hinsichtlich der Festsetzung einer nationalen Verbrauchsteuer entfaltet

Normenkette:

BranntwMonG § 144 Abs. 1 § 130 Abs. 2 ; BierStG (1993) § 1 Abs. 2 ; ZK Art. 12 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein Urteil des Bundesfinanzhofs. Die Beschwerdeführerin beanstandet in erster Linie eine unterlassene Vorlage des Rechtsstreits an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH).

I. 1. Die Beschwerdeführerin ist eine Brauerei in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft. Zur Herstellung eines Mischgetränks mit der Bezeichnung "S." bezieht sie von einem Unternehmen in den Niederlanden eine sogenannte "malt beer base". Diese wird aus in den Niederlanden gebrautem Bier mit einem Alkoholgehalt von etwa 14 % gewonnen, welches geklärt und sodann einer Ultrafiltration unterzogen wird, durch welche Inhaltsstoffe wie Bitterstoffe und Proteine ausgedünnt werden. Die "malt beer base" weist ebenfalls einen Alkoholgehalt von 14 % auf. Es handelt sich dabei um eine farblose, klare, nach Ethylalkohol riechende, schwach bitter schmeckende Flüssigkeit.