BGH - Urteil vom 22.01.1998
I ZR 177/95
Normen:
RStV (F: 1.1.1997) § 35, § 38; UWG § 1, § 14 ; ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BGHR UWG § 1 Behinderungswettbewerb 11
BGHR UWG § 1 Behinderungswettbewerb 12
BGHR UWG § 1 Schadensersatz 5
BGHR ZPO vor § 1/Rechtsschutzinteresse Schadensersatz 1
BGHR ZPO vor § 1/Rechtsschutzinteresse Unterlassungsklage 4
BGHR ZPO vor § 1/Rechtsschutzinteresse Unterlassungsklage 5
BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 Inhalt, notwendiger 18
DB 1998, 672
GRUR 1998, 587
K&R 1998, 212
MDR 1998, 791
NJW 1998, 1399
NJW-RR 1998, 1262
VersR 1998, 515
WM 1998, 1408
wrp 1998, 512
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Bilanzanalyse Pro 7; Anforderungen an die Berufungsbegründung bei mehreren prozessualen Ansprüchen; Aufforderung eines Sendeunternehmens zur Einschreitung gegen einen Mitbewerber

BGH, Urteil vom 22.01.1998 - Aktenzeichen I ZR 177/95

DRsp Nr. 1998/3459

"Bilanzanalyse Pro 7"; Anforderungen an die Berufungsbegründung bei mehreren prozessualen Ansprüchen; Aufforderung eines Sendeunternehmens zur Einschreitung gegen einen Mitbewerber

»1. Eine Berufungsbegründung des Beklagten kann den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO hinsichtlich mehrerer prozessualer Ansprüche, die zu einer Verurteilung geführt haben, genügen, wenn sie zwar nur Ausführungen zu einem prozessualen Anspruch enthält, das erstinstanzliche Urteil aber in diesem Zusammenhang mit Erwägungen angreift, die hinsichtlich der anderen prozessualen Ansprüche gleichermaßen Geltung beanspruchen. 2. Die Eingabe eines Sendeunternehmens gegenüber den Landesmedienanstalten, mit der - nicht zuletzt im Interesse der Wahrung der Meinungsvielfalt - ein Einschreiten gegen einen Mitbewerber verlangt wird, kann grundsätzlich nicht mit einem wettbewerbsrechtlichen Abwehranspruch unterbunden werden. Etwas anderes kann lediglich bei bewußt unwahren oder leichtfertig aufgestellten falschen Behauptungen in Betracht kommen, wenn das aufgrund der Eingabe eingeleitete Verwaltungsverfahren keine Gewähr für eine Klärung der erhobenen Vorwürfe bietet.«

Normenkette:

RStV (F: 1.1.1997) § 35, § 38; UWG § 1, § 14 ; ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 ;

Tatbestand: