Es ist zudem unerheblich, ob der Steuerpflichtige am Bilanzstichtag des Veräußerungsjahrs die Absicht hatte, begünstigte Wirtschaftsgüter herzustellen oder anzuschaffen. Die Zustimmung des Finanzamts wird regelmäßig erteilt, wenn die Bilanzänderung wirtschaftlich begründet ist und bis zur Bestandskraft der Veranlagung erfolgt.
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