FG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.09.2012
13 K 3836/09
Normen:
EStG 2006 § 7g Abs. 3; EStG 2006 § 7g Abs. 6; EStG 2006 § 4 Abs. 3;

Bildung einer Ansparrücklage nicht möglich, wenn die Konkretisierung der beabsichtigten Investition bei Abgabe der Steuererklärung fehlt

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.09.2012 - Aktenzeichen 13 K 3836/09

DRsp Nr. 2012/20321

Bildung einer Ansparrücklage nicht möglich, wenn die Konkretisierung der beabsichtigten Investition bei Abgabe der Steuererklärung fehlt

1. Die Bildung einer Ansparrücklage setzt die hinreichende Konkretisierung der geplanten Investition bei Abgabe der Steuererklärung bzw. Gewinnermittlung voraus. 2. Die Bezeichnung „Inventar für eine Gastwirschaft” ist nicht ausreichend, um eine Investitionsabsicht zu konkretisieren. 3. Beim Begriff „Inventar” handelt es sich um eine Sammelbezeichnung, die keinen Rückschluss auf eines oder mehrere Wirtschaftsgüter zulässt, so dass in einem späteren Investitionsjahr nicht festgestellt werden kann, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG 2006 § 7g Abs. 3; EStG 2006 § 7g Abs. 6; EStG 2006 § 4 Abs. 3;

Tatbestand

Streitig ist die Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Jahres 2006 bei der gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen des Klägers (Kl) im Jahr 2006.