BFH - Urteil vom 02.12.2015
I R 83/13
Normen:
EStG 1997 i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1; EStG 2002 i.d.F. des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen § 5 Abs. 1a; HGB i.d.F. vor dem BilMoG § 252 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4, § 253 Abs. 3 Satz 2, § 264 Abs. 2; HGB i.d.F. des BilMoG § 254;
Fundstellen:
BFHE 253, 104
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 24.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 128/11

Bildung einer Bewertungseinheit zwischen den durch CLN gesicherten Darlehensforderungen einer Bank und deren Rückzahlungsverpflichtungen aus den CLN

BFH, Urteil vom 02.12.2015 - Aktenzeichen I R 83/13

DRsp Nr. 2016/9925

Bildung einer Bewertungseinheit zwischen den durch CLN gesicherten Darlehensforderungen einer Bank und deren Rückzahlungsverpflichtungen aus den CLN

1. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 1a EStG 2002 i.d.F. des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28. April 2006 (BGBl I 2006, 1095, BStBl I 2006, 353) und des § 254 HGB i.d.F. des BilMoG vom 25. Mai 2009 (BGBl I 2009, 1102, BStBl I 2009, 650) über die Bildung und Berücksichtigung von bilanziellen Bewertungseinheiten sind nicht rückwirkend auf die Zeiträume vor ihrem Inkrafttreten anzuwenden. 2. Vor dem Inkrafttreten jener Vorschriften kam die Bildung und steuerliche Anerkennung von bilanziellen Bewertungseinheiten nur in Betracht, wenn die strikte Beachtung des Einzelbewertungsgrundsatzes in Verbindung mit dem Imparitätsprinzip dazu führen würde, dass ein den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens widersprechendes Bild entsteht. 3. Eine Bewertungseinheit zwischen den durch CLN gesicherten Darlehensforderungen einer Bank und deren Rückzahlungsverpflichtungen aus den CLN ist ausgeschlossen, soweit nach den betreffenden Emissionsbedingungen (hier: Vereinbarung einer sog. Zinsunterbeteiligung zugunsten der Gläubiger der CLN) das Ausfallrisiko der Darlehensforderungen im Ergebnis bei der emittierenden Bank verbleibt.

Tenor