FG Niedersachsen - Urteil vom 24.10.2013
6 K 128/11
Normen:
EStG § 5 Abs. 4a; HGB § 249; HGB § 254;
Fundstellen:
BB 2014, 815

Körperschaftsteuer: Bewertungseinheiten bei Credit Linked Notes (CLN)

FG Niedersachsen, Urteil vom 24.10.2013 - Aktenzeichen 6 K 128/11

DRsp Nr. 2014/62

Körperschaftsteuer: Bewertungseinheiten bei Credit Linked Notes (CLN)

CLN erfordern als Kombination eines Credit Default Swap mit einer Schuldverschreibung die getrennte Bilanzierung von Anleihe und Kreditderivat. Die Schuldverschreibung ist als verbriefte Verbindlichkeit zu passivieren und mit dem Nennwert zu bewerten. Zur Frage, wann Wertberichtungen auf Pool-Darlehensforderungen nach den Grundsätzen zur Bildung von Bewertungseinheiten in Betracht kommen. Sind Forderungen mit einem über das allgemeine Kreditrisiko hinausgehenden Ausfallrisiko behaftet, ist dem im Wege der Einzelberichtigung Rechnung zu tragen. Ein (wegen Ausfallrisikos) unter ihrem Nennbetrag liegender Teilwert (beizulegender Wert) von Geldforderungen kann i.d.R. nur im Wege der Schätzung ermittelt werden. Die Bonität eines Schuldners ist individuell nach dessen Verhältnissen zu ermitteln. Zur Frage, wann Geldforderungen unter Berücksichtigung wertaufhellender Umstände zu bewerten sind. Ein Credit Default Swap ist nicht im Jahresabschluss als Sicherheit auszuweisen. Dem Sicherungszweck ist in der Weise Rechnung zu tragen, dass im Rahmen der Bewertung der Forderung eine evtl. Wertberichtigung in Höhe des durch den Credit Default Swap gesicherten Betrags unterbleiben muss, soweit die Voraussetzungen einer Bewertungseinheit vorliegen.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 4a; HGB § 249; HGB § 254;

Tatbestand: