FG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.12.2011
6 K 958/09
Normen:
EStG a.F. § 7g Abs. 3; EStG a.F. § 7g Abs. 4; EStG a.F. § 7g Abs. 5;

Bildung einer Rückstellung für aus betrieblichen Gründen nicht genommenen Urlaub der Geschäftsführer; Bildung einer Ansparrücklage im Rahmen der Körperschaft- und Gewerbesteuer

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.12.2011 - Aktenzeichen 6 K 958/09

DRsp Nr. 2024/3885

Bildung einer Rückstellung für aus betrieblichen Gründen nicht genommenen Urlaub der Geschäftsführer; Bildung einer Ansparrücklage im Rahmen der Körperschaft- und Gewerbesteuer

1. Der Körperschaftsteuerbescheid für 2001 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 11. September 2006 sowie der Gewerbesteuermessbetragsbescheid für 2001 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 11. September 2006 werden nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert; dem beklagten Finanzamt wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung zu errechnen, den Klägern das Ergebnis der Berechnung unverzüglich mitzuteilen und den Bescheid mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekanntzugeben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und das beklagte Finanzamt je 50 %. 3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.